Satzung

Präambel

Historische und insbesondere sich auf das Mittelalter berufende Veranstaltungen finden wachsendes Interesse bei der Bevölkerung. Geschichte bildet die Grundlage der in jedem Menschen angelegten Frage nach dem “Woher” der eigenen Person, der Familie und der Gesellschaft. Die Erinnerung an das Brauchtum in der Geschichte vom Mittelalter bis zur frühen Neuzeit muss erhalten bleiben. Zur Förderung und Umsetzung des Gedankens, dass die Geschichte des frühen Europa bis in die Neuzeit hinein nicht nur in Daten und Fakten, in Literatur, in Museen und Archiven, sondern insbesondere in seinem Erlebbarmachen bei Veranstaltungen von historischen Festen, Märkten und Spielen erhalten werden und eine adäquate Spielstätte gebaut unterhalten und unterstützt werden muss, wurde der Verein die Siedler .e.V. gegründet. Damit soll einem breit gefächerten Publikum die Möglichkeit geboten werden, herausragende und qualitätvolle historische Veranstaltungen besser wahrnehmen zu können, während gleichzeitig das Bewusstsein für die Erhaltung historischer Werte gestärkt wird. Handel, Handwerk und Sozialisation sollen dabei gleichwertig neben Architektur, Kunst, Kultur in lebendiger Darstellung dem Publikum nahe gebracht werden.

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein wurde am 20. Juli in Adventon auf der Marienhöhe bei Osterburken gegründet und führt den Namen Die Siedler e. V
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Sitz des Vereines ist Osterburken.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt
(1) die Förderung von Veranstaltungen zur erlebbaren europäischen Geschichte;
(2) entfällt
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) die Förderung der Erforschung historischer Sitten und Gebräuche zur bestmöglichen Darstellung für breite Bevölkerungsschichten.
(6) die Förderung und Darstellung historischen Handwerks sowie
(7) den Nachbau historischer Gebäude.
(8) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(9) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(10) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

(1) Sachkundige Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen der Organisation, Durchführung und Gestaltung von Veranstaltungen zur erlebbaren Geschichte;
(2) entfällt
(3) entfällt
(4) Vermittlung zwischen Partnern von Veranstaltungen zur erlebbaren Geschichte.
(5) Erforschung historischer Zusammenhänge durch experimentelle Archäologie und experimentelles Lernen;
(6) Eruierung von Fördermitteln zur Erreichung der Ziele.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: Aktive Mitglieder mit zwei Stimmen pro Mitgliedschaft (Siedler), passive Mitglieder mit einer Stimme pro Mitgliedschaft (Reisige) und Ehrenmitglieder (Räte).
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereines zu unterstützen wünscht:
a) Natürliche Personen wie z. B. Veranstalter als Einzelpersonen, Handwerker, Künstler und andere Beschicker oder sonstige interessierte Einzelpersonen;
b) juristische Personen im Sinne von Verbänden, Vereinen und Sippen, Gilden und Zünften, Archiven, Stiftungen, Unternehmen und Behörden erhalten den Status des “korporativen Mitglieds”;

§ 7 Aufnahme

(1) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag bei einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(2) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Gleichzeitig wird der erste Jahresbeitrag zur Zahlung fällig.
(3) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen.

§ 8 Austritt und Ausschluß

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds. Weiterhin endet die Mitgliedschaft durch Austritt, wenn dieser drei Monate vor Jahresende mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt wird.
(2) Bleibt ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag auch nach zwei schriftlichen Abmahnungen unter Hinweis auf die Folge des Verlustes der Mitgliedschaft im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
(3) Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied mit Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung wahrt die Mitgliedschaft bis zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 9 Einnahmen

(1) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sollen u. a. erzielt werden durch:
- Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Beratungen, Tagungen etc.,
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Vierteljahr zu entrichten. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Ausschluß erfolgen.
(4) Das Präsidium kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
(5) Der Jahresbeitrag wird auf 60 EUR festgelegt.

§ 10 Ehrungen

(1) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds für besondere Verdienste um den Verein oder die Erhaltung historischen Brauchtums erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

C. Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Versammlung der Siedler
c) Versammlung der Reisigen
d) Versammlung der Räte
e) Die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Kassenprüfer und den Protokollführern.
(2) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der gültigen Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Mitglied des Vorstands während der Dauer der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der Amtszeit einen Nachfolger einzusetzen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung findet dann die gültige Ersatzwahl statt.
(4) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Durchführung der Vorstandswahl durch offene Abstimmung einen Wahlausschuß. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei den Wahlgängen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Versammlung kann in offener Abstimmung einstimmig beschließen, für einzelne oder alle Wahlgänge von der geheimen Wahl abzusehen.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein als Gesellschafter der Histotainment GmbH.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beantragen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es kann schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch beschließen, wenn keines seiner Mitglieder einem solchen Verfahren sofort widerspricht.
(8) Der Vorsitzende trifft seine Entscheidungen grundsätzlich im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Im Falle einer definitiven Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist der Vorstand weisungsgebunden.
(10) In dringenden und wichtigen Angelegenheiten kann der Vorsitzende eine schriftliche, zeitlich befristete Abstimmung durch die Mitglieder herbeiführen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Antworten und das Stimmenverhältnis der Abstimmenden hervorgehen. Für die endgültige Beschlußfassung ist die Niederschrift von den übrigen Vorstandsmitgliedern durch Gegenzeichnung zu bestätigen.
(11) Der Vorstand beruft die Angestellten des Vereines, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, und gibt diesen Dienstanweisungen.
(12) Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu gemeinsamen Sitzungen und leitet sie. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Drittels der übrigen Mitglieder kann er darüber hinaus zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter zeichnet werden.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung von Satzung und Satzungsänderungen,
b) die Wahl und die Abberufung des Vorstands
c) Anhörung der Siedler, der Reisigen und Räte
d) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstands über die Geschäftsführung,
e) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
f) die Entlastung des Vorstands ,
g) die Feststellung des Haushaltsplans,
h) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
i) die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern im Falle der Anrufung,
j) die Auflösung der Vereinigung,
k) die Weisung oder Angabe von Richtlinien bezüglich der Arbeit des Vorstands .

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem Beauftragten vertreten.
(3) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes oder des Präsidiums sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder des Vereines. Der Antrag muß die Begründung und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Brief und Bekanntmachung in den Verbandsmitteilungen einberufen. In der Regel erfolgt eine Terminfestsetzung auf einer Sitzung.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
(9) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Es unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung in Einzelfallentscheidungen nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(11) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

D. Schlußbestimmungen

§ 15 Haftpflicht

Für die aus den Tätigkeiten des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste haftet dieser den Mitgliedern gegenüber nicht, sofern es sich nicht um Absicht oder grobe Fahrlässigkeit handelt.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Für die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Zur Beschlußfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des Präsidiums zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
(4) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereines haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereines. Dieses fällt dann an die Behörde oder Korporation, die das Osterburkener Heimatmuseum betreut, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht zu diesem Zeitpunkt das Osterburkener Heimatmuseum nicht mehr, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
(5) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20. Juli 2005 in Osterburken beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

Osterburken, den 04.August 2006