Präambel
Historische und insbesondere sich auf das Mittelalter berufende Veranstaltungen finden wachsendes Interesse bei der Bevölkerung. Geschichte bildet die Grundlage der in jedem Menschen angelegten Frage nach dem „Woher“ der eigenen Person, der Familie und der Gesellschaft. Die Erinnerung an das Brauchtum in der Geschichte vom Mittelalter bis zur frühen Neuzeit muss erhalten bleiben. Zur Förderung und Umsetzung des Gedankens, dass die Geschichte des frühen Europa bis in die Neuzeit hinein nicht nur in Daten und Fakten, in Literatur, in Museen und Archiven, sondern insbesondere in seinem Erlebbarmachen bei Veranstaltungen von historischen Festen, Märkten und Spielen erhalten werden und eine adäquate Spielstätte gebaut unterhalten und unterstützt werden muss, wurde der Förderverein „Die Siedler e.V.“ gegründet. Damit soll einem breit gefächerten Publikum die Möglichkeit geboten werden, herausragende und qualitätsvolle historische Veranstaltungen besser wahrnehmen zu können, während gleichzeitig das Bewusstsein für die Erhaltung historischer Werte gestärkt wird. Handel, Handwerk und Sozialisation sollen dabei gleichwertig neben Architektur, Kunst und Kultur in lebendiger Darstellung dem Publikum nahe gebracht werden.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein fährt den Namen „Die Siedler e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Adelsheim eingetragen. Sitz des Vereins ist Osterburken, Gerichtsstand ist Adelsheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt
- die Förderung von Veranstaltungen zur erlebbaren europäischen Geschichte
- die Förderung der Erforschung historischer Sitten und Gebräuche zur bestmöglichen Darstellung für breite Bevölkerungsschichten
- die Förderung und Darstellung historischen Handwerks sowie
- die Förderung und den Nachbau historischer Gebäude.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsämter
Vereinsämter und Organe werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen können ersetzt werden.
§4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§5 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§6 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds. Weiterhin endet die Mitgliedschaft durch Austritt, wenn dieser zwei Wochen vor Jahresende mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt wird.
Bleibt ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag auch nach zwei schriftlichen Abmahnungen unter Hinweis auf die Folge des Verlustes der Mitgliedschaft im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und sonstiges Eigentum des Vereins sind zurückzugeben.
§7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Zahlung der Beiträge stunden, auch ganz oder teilweise erlassen.
§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der gültigen Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Mitglied des Vorstands während der Dauer der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung findet dann die gültige Ersatzwahl statt.
Die Mitgliederversammlung bestellt zur Durchführung der Vorstandswahl durch offene Abstimmung einen Wahlausschuss. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei den Wahlgängen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Versammlung kann in offener Abstimmung einstimmig beschließen, für einzelne oder alle Wahlgänge von der geheimen Wahl abzusehen.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beantragen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch beschließen, wenn keines seiner Mitglieder einem solchen Verfahren sofort widerspricht.
Im Falle einer definitiven Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist der Vorstand weisungsgebunden.
Der Vorstand beruft die Angestellten des Vereins, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, und gibt diesen Dienstanweisungen.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu gemeinsamen Sitzungen und leitet sie. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Drittels der übrigen Mitglieder kann er darüber hinaus zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Der Vorstand kann weitere Vereinsämter bestimmen und Mitglieder zur Ausübung des Amtes ernennen.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung von Satzung und Satzungsänderungen,
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Anhörung der Mitglieder,
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Geschäftsführung,
- die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstands,
- den Beschluss der Beitragsordnung,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der Anrufung,
- die Auflösung des Vereins
- die Weisung oder Angabe von Richtlinien bezüglich der Arbeit des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem Beauftragten vertreten.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstands sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins. Der Antrag muss die Begründung und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (die E–Mail entspricht der Schriftform) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Anträge sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Es unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung in Einzelfallentscheidungen nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstands einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sind und kein anderes Vereinsamt innehaben.
§11 Haftpflicht
Für die aus den Tätigkeiten des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste haftet dieser den Mitgliedern gegenüber nicht, sofern es sich nicht um Absicht oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
§12 Auflösung des Vereines
Für die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Osterburkener Heimatmuseums, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht zu diesem Zeitpunkt das Osterburkener Heimatmuseum nicht mehr, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. November 2010 in Osterburken beschlossen.
Osterburken, den 06. November 2010
Zuletzt geändert durch die Jahreshauptversammlung am 15. Juli 2023